Online-Sendungen: Steuerfreigrenze für Waren unter 22 Euro aus Nicht-EU-Ländern  entfällt
Foto: André Zand-Vakili

Online-Sendungen: Steuerfreigrenze für Waren unter 22 Euro aus Nicht-EU-Ländern entfällt

Ratgeber - Zum 1. Juli treten im Rahmen des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets umfangreiche Änderungen für den
grenzüberschreitenden Onlinehandel in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Sendungen aus Ländern außerhalb der EU umsatzsteuerpflichtig.

Die derzeitige Regelung, bei der Kleinsendungen bis zu einem Wert von 22 Euro steuerfrei importiert werden können, wird damit entfallen. Nur Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben. Darüber hinaus müssen künftig alle kommerziellen Post- und Kuriersendungen aus Nicht-EU-Staaten in elektronischer Form beim Zoll angemeldet werden.

Die neuen Bestimmungen bedeuten für die meisten Online-Besteller aber keinen zusätzlichen Aufwand. Wie auch bisher üblich, übernimmt in der Regel der beauftragte Beförderer (Post-, Kurier- und Expressdienstleister) die Zollabwicklung und tritt für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Die Sendungsempfänger zahlen die verauslagten Einfuhrabgaben dann bei der Auslieferung an den Zusteller zurück.

Online-Besteller sollten hierbei beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Zahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.

Zugleich besteht ab 1. Juli 2021 bei Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro die Möglichkeit, dass der Online-Händler die Umsatzsteuer unmittelbar an die zuständigen Steuerbehörden in der EU zahlt. Bedingung hierfür ist, dass sich der Händler im Mehrwertsteuersystem der EU registriert hat und für die Steuerabwicklung den sogenannten Import-One-Stop-Shop (IOSS) nutzt. In diesen Fällen sind die Einfuhrabgaben in der Regel, wie die Umsatzsteuer beim Inlandskauf, bereits im Rechnungsendbetrag des Online-Händlers enthalten. An den Post- oder Kurierdienstleister muss der Sendungsempfänger dann keine Einfuhrabgaben bei der Zustellung bezahlen.

Die Wertgrenze für die Erhebung von warenabhängigen Zollabgaben auf Online-Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern ist von den Neuerungen zum 1. Juli 2021 nicht betroffen. Hier bleibt der Freibetrag von 150 Euro weiterhin bestehen.

Ausführlichere Informationen gibt es unter www.zoll.de.