Keine Ausnahmen: Feuerwerk an Außenmühle wird nicht genehmigt
Private Feuerwerke an der Außenmühle erfreuten sich in der letzten Zeit immer größerer Beliebtheit. Foto: Christian Bittcher

Keine Ausnahmen: Feuerwerk an Außenmühle wird nicht genehmigt

Harburg - Private Feuerwerke an der Außenmühle erfreuten sich in der letzten Zeit immer größerer Beliebtheit. Mit einer Sondergenehmigung

war es möglich zur Hochzeit oder zum Geburtstag seine Feier mit einem Feuerwerk - gezündet von einem ausgebildeten Pyrotechniker - zu krönen. Doch damit ist jetzt Schluss: "Feuerwerke am Außenmühlenteich sind ab sofort nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen werden nicht ab sofort mehr erteilt", heißt es aus dem Harburger Bezirksamt.

Die Begründung: Der Außenmühlenteich ist ein wichtiges Gebiet für die ruhige Naherholung und ein bedeutender Lebensraum für viele wildlebende Tiere. Feuerwerke, die insbesondere in den ruhigeren Abend- oder Nachtstunden abgeschossen werden, sind nicht nur für den Erholungssuchenden eine erhebliche Belastung sondern stellen durch die gleichzeitigen Licht- und Schalleffekte ein erhebliches Störungspotenzial insbesondere für die Wasservögel und die mindestens sechs verschiedenen Fledermausarten dar, die nach einer aktuellen Erhebung am Außenmühlenteich nachgewiesen wurden.

{image}"Für die Wasservögel ist dies nicht nur mit einer Störung der Nachtruhe sondern auch mit einem erhöhten Stress, panikartigen Fluchten oder Beeinträchtigungen in Fortpflanzungs-, Zug- und Rastzeit verbunden. Fledermäuse sind im besonderen Maße betroffen, da sie mit ihrem sehr empfindlichen Gehör nachtaktiv auf Insektenjagd sind, wirkt ein in der Dämmerung gezündetes Feuerwerk besonders störend bis vertreibend", sagt Dennis Imhäuser aus der Pressestelle des Bezirksamts Harburg.

Nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist es am Außenmühlenteich verboten den Naturgenuss durch Lärmen oder auf sonstige Weise zu stören, dieser Genuss ist eng verknüpft mit dem Schutz der heimischen Tierwelt. Der Verzicht auf Feuerwerke entspricht auch den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, wonach es verboten ist streng geschützte Tierarten erheblich zu stören.

Schon jetzt ist gemäß Sprengstoffgesetz ein Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht zulässig. Davon ausgenommen waren lediglich ausgebildete Pyrotechniker mit einer entsprechenden Erlaubnis der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz/Amt für Arbeitsschutz. Imhäuser: "Auch für diesen Personenkreis wird keine Ausnahmegenehmigung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung mehr erteilt werden." (cb)