"20-Cent Killer": Sozialstunden und Bewährung für Tod eines Menschen

090923opferHarburg - Bewährung und ein paar Sozialstunden. Das ist die "Strafe" für Onur U., einem der beiden Todprügler vom Seeveplatz. Die als "20-Cent-Killer" bezeichneten Jugendlichen hatten im Juni 2009 am Seeveplatz

Dachdecker Thomas M. (Foto) angegriffen. Als Vorwand für ihre Attacke hatten sie 20-Cent von dem Mann verlangt. Als er ihnen das Geld nicht geben konnte, schlugen sie zu. Als er am Boden lag, traten sie auf ihn ein.

Der Mann erwachte nicht mehr aus dem Koma und starb drei Wochen später im Krankenhaus. Vergangenen Dezember war Onur U. dafür zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten Haft verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof kassierte das Urteil des Landgerichts Hamburg mit der Begründung es sei zu hart ein. Der "Erziehungsgedanke" sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Jetzt forderte die Staatsanwaltschaft zwei Jahre und acht Monate Haft. Dem folgte das Gericht nicht. Zwei Jahre Haft, die auf Bewährung ausgesetzt wurden und die Ableistung von Sozialstunden hielten die Richter in dem Fall für die begangene Körperverletzung mit Todesfolge für angemessen.

Die Justiz begründet das Urteil so: "Im Jugendstrafverfahren kommt es für die Strafhöhe nicht primär auf die Schwere der Tat oder Aspekte der Sühne, sondern auf erzieherische Gesichtspunkte an. Das Gericht musste daher prüfen, in welchem Umfange eine Jugendstrafe heute notwendig ist, um erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs erachtete die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt – etwa zweieinhalb Jahre nach der Tat – unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung des Angeklagten eine Jugendstrafe von zwei Jahren als erzieherisch ausreichend. Zu Gunsten des Angeklagten  hat die Kammer vor allem berücksichtigt, dass der Angeklagte vor der Tat vom 12. Juni 2009 nicht nennenswert straffällig geworden ist, aufrichtige Reue gezeigt hat, in einer stabilen familiären Umgebung lebt und mittlerweile einer regelmäßigen Arbeit nachgeht. Außerdem war von Belang, dass der Angeklagte die Tat in alkoholisiertem Zustand aus einer spontanen jugendtypischen Solidarisierung und nicht aus einer grundsätzlich gesteigerten kriminellen Energie heraus beging.


Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer geht auch nach Anhörung eines jugendpsychiatrischen Sachverständigen davon aus, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht aus erzieherischer Sicht geboten ist. Sie nimmt an, dass der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten eine Erziehung in Freiheit eher zuträglich ist als ein längerer Aufenthalt in der Jugendhaftanstalt. Die Kammer hat einen Bewährungshelfer beigeordnet und als Bewährungsauflage die Teilnahme an einem sozialen Kompetenztraining angeordnet."
zv