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Geflügel auf der Wiese ist nicht. Im Landkreis gilt Stallpflicht. Foto: André Zand-Vakili

Stallpflicht für Geflügel im Landkreis bleibt

Landkreis - Bei einer weiteren an der Elbe verendeten Graugans im Landkreis Harburg wurde der hoch ansteckende Virus-Typ H5N8 festgestellt.

Er löst die Geflügelpest aus Es bleibt daher im Landkreis Harburg – ebenso wie in anderen betroffenen niedersächsischen Landkreisen – bei der Stallpflicht für Geflügel im gesamten Kreisgebiet. „Das Friedrich-Loeffler-Institut stuft das Übertragungsrisiko durch Zugvögel als hoch ein“, so Thorsten Völker, Leiter der Abteilung Ordnung und Verbraucherschutz der Kreisverwaltung, die auch das Veterinäramt umfasst. „Wir müssen weiter vorsichtig sein. Es gibt keinen Anlass, die Aufstallungspflicht aufzuheben.“

Das Friedrich-Loeffler-Institut hat bei der in Drage (Samtgemeinde Elbmarsch) tot aufgefundenen Graugans die Erkrankung mit der aviären Influenza vom Typ H5N8 bestätigt. „Auf dem Hintergrund des Vogelzugs müssen wir von einer möglichen Verbreitung der Geflügelpest im gesamten Kreisgebiet ausgehen“, sagt Völker.

Zum Schutz der Geflügelbestände dürfen Geflügelhalter im Landkreis Harburg ihre Tiere nicht mehr unter freiem Himmel halten, sondern nur in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss. Lediglich in begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen von der Aufstallungspflicht, zum Beispiel für Gänse- oder Entenhaltungen, bei denen keine Aufstallungsmöglichkeiten existieren, auf Antrag möglich. Das dafür notwendige Formular kann unter www.landkreis-harburg.de (Suchbegriff: „Geflügelpest“) heruntergeladen werden.

Über die Aufstallungsverpflichtung hinaus haben alle Geflügelhalter, auch Kleinst- und Hobbyhalter, im gesamten Kreisgebiet die gesetzliche Verpflichtung, unter anderem folgende Bio-Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten.

§   Geflügel darf nur unter einem Dach oder im Stall gefüttert und getränkt werden. Grund: Darüber fliegende Zugvögel könnten durch ihren Kot das Futter sowie Wasserstellen verunreinigen und Erreger übertragen. Wildvögel dürfen keinen Zugang zu Futter und Wasserstellen haben. Oberflächenwasser darf nicht zum Tränken verwendet werden.

§   Bei Krankheits- oder Todesfällen bei Tieren müssen die Halter unbedingt das Veterinäramt des Landkreises Harburg (Telefon: 0 41 71/693 466, tiergesundheit@lkharburg.de) kontaktieren und die Ursache abklären lassen. Auch tote Wasservögel wie Gänse oder Enten – aber nicht jeder Singvogel – sollten dem Veterinäramt des Landkreises Harburg gemeldet werden. wg