FDP-Mann Duwe kritisiert Senat in Sachen Bürgerbegehren

Beachclub2Harburg – „Und wir halten es für einen demokratischen Vorzug, dass die Stadt nicht alleine von Bürgerschaft und Senat regiert wird. Wir werden die Bezirke

in Hamburg stärken.“  Wer sagt so etwas? Eine Oppositionspartei, die sich im Februar bei der Bürgerschaftswahl ein paar Stimmen mehr erhofft, weil sie den Senat kritisiert? Nein! Es handelt sich vielmehr um ein Zitat aus dem Regierungsprogramm der SPD, die in Hamburg bekanntlich mit absoluter Mehrheit regiert und deshalb ihre Versprechen eins zu eins umsetzen könnte.

Aber: Ist der Umgang mit dem Bürgerbegehren zur Rettung des Beachclubs am Veritaskai ein Beitrag zur Stärkung der Bezirke? Wie berichtet hatte der Senat das Bezirksamt angewiesen, den Bebauungsplan Harburg 59 nicht zu ändern und damit den Bau eines 16-stöckigen Hotels zu ermöglichen. Damit ist das Bürgerbegehren, bei dem genügend Unterschriften zur Unterstützung der Forderung gesammelt worden waren, zunächst einmal wirkungslos.

„Dieser Fall beweist wieder einmal, dass die von Bürgermeister Olaf Scholz ach so geschätzten Bürgerbegehren nur dann berücksichtigt werden, wenn der Senat nichts dagegen hat“, sagt der Harburger FDP-Bürgerschaftsabgeordnete Dr. Kurt Duwe. „Wer kein Vertrauen in die Menschen und Politiker vor Ort hat, sollte auch so ehrlich sein dies zu sagen und sich nicht hinter Paragraphen verstecken!“

Tatsächlich hatte der Senat auf eine Kleine Anfrage von Duwe das Einkassieren des Bürgerbegehrens nicht etwa mit dem Hinweis auf „höhere Interessen“ begründet, sondern so: Die Bezirksversammlung ist gemäß § 21 BezVG an eine solche Weisung im Einzelfall gebunden. Da ein Bürgerentscheid gemäß § 32 Abs. 11 BezVG die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung hat, das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel aber nach der Weisung der SenKo die Grenzen des Entscheidungsrechtes der Bezirksversammlung übersteigt, ist das Bürgerbegehren in der vorliegenden Form unzulässig geworden. Die Bürgerinitiative kann das Bürgerbegehren entweder zurücknehmen oder in Form einer Empfehlung an die zuständige Fachbehörde i. S. von § 27 Abs. 1 S. 1 BezVG weiter betreiben. Bereits geleistete Unterschriften wären weiter gültig.“

Duwe: Wenn Beschlüsse der Bezirksversammlungen als Empfehlungen enden, gefährdet dies die Demokratie vor Ort und hinterlässt frustrierte statt motivierte Bürger.“ ag