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Ü50-Inzidenz: Landkreis Harburg verschärft wieder die Corona-Regeln
Foto: André Zand-Vakili

Ü50-Inzidenz: Landkreis Harburg verschärft wieder die Corona-Regeln

Landkreis -  Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Harburg liegt seit mehr als fünf Werktagen in Folge über dem Schwellenwert von 50 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern. Darum gilt im Kreisgebiet ab Samstag, 23. Oktober, wieder die „erweiterte 3G-Regel“. Viele Bereiche sind damit nur noch für Personen zugänglich, die entweder vollständig gegen das Coronavirus geimpft, von einer Corona-Erkrankung nachweislich genesen sind oder einen negativen Test vorlegen können. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind von der erweiterten 3G-Regel ausgenommen.

Die Kreisverwaltung setzt damit die Beschränkungen und Schutzmaßnahmen mit einer Allgemeinverfügung in Kraft, die von der Niedersächsischen Corona-Verordnung für diesen Fall vorgeschrieben sind. Eine Übersicht über die gültigen Regeln findet man unter www.landkreis-harburg.de/corona-regeln.

Die Ausweitung der 3G-Regel gilt für alle Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen. Dazu gehören beispielsweise Kinos, Theater, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen. Die 3G-Regel betrifft auch private Zusammenkünfte. Ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen.

Im gesamten Innenbereich der Gastronomie und für den Tourismusbereich, also beispielsweise Restaurants, Bars, Hotels und Pensionen, gilt ebenfalls die 3G-Regel. Wenn Gäste keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, müssen sie bei Beherbergungen bei Anreise sowie zweimal wöchentlich einen aktuellen negativen Corona-Test nachweisen. Wer körpernahe Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik oder eine Massage in Anspruch nimmt, muss ebenfalls einen Nachweis vorlegen, dass er geimpft, getestet oder genesen ist. Gleiches gilt bei der Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.

Die Zutrittsbeschränkungen gelten auch für die Nutzung der Innenbereiche von Zoos, botanischen Gärten oder Freizeitparks. Ausnahmen gelten dort für sanitäre Anlagen und für geschlossene Räume, also Restaurants und Shops, wenn dort weniger als 25 Personen zusammenkommen.

Als geimpft gelten Personen, wenn seit der Zweitimpfung bzw. der Impfung mit Johnson & Johnson 14 Tage vergangen sind. Bei Getesteten darf das Ergebnis bei einem PoC-Antigentest (Schnelltest) nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Möglich ist auch ein Selbsttest unter Aufsicht, der dann ebenfalls 24 Stunden lang gültig ist, falls das angeboten wird. Genesene sind Personen mit entsprechendem Nachweis der Infektion, die mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Eine Übersicht über die Test-Möglichkeiten im Landkreis Harburg findet sich unter www.schnelltest.landkreis-harburg.de.