Gewerbeflächen im Bezirk Harburg: Mehr als 100 Hektar aber wenig Bewegung
Gewerbeflächen im Bezirk Harburg: Mehr als 100 Hektar aber wenig Bewegung
Gedenken in Harburg: Zu Fuß und mit dem Fahrrad zu den Stolpersteinen
Gedenken in Harburg: Zu Fuß und mit dem Fahrrad zu den Stolpersteinen
Der Radwanderbus ist wieder unterwegs: Elb-Shuttle startet am 1. Mai in die Saison
Der Radwanderbus ist wieder unterwegs: Elb-Shuttle startet am 1. Mai in die Saison
Neun Plätze auf dem Podium: KSC-Sumotoris erfolgreich in Brandenburg
Neun Plätze auf dem Podium: KSC-Sumotoris erfolgreich in Brandenburg
Neuland: Polizei stellt auf Flohmarkt mehr als 100 offensichtliche Plagiate sicher
Neuland: Polizei stellt auf Flohmarkt mehr als 100 offensichtliche Plagiate sicher
previous arrow
next arrow
SchlarmannvonGeyso: Nicht mit meinem Foto!?

SchlarmannvonGeyso: Nicht mit meinem Foto!?

Eine Gesamtschule hatte ein Referat einer ihrer Schülerinnen auf der Homepage veröffentlicht. Soweit nicht unüblich. Diese Schülerin hatte zur Veranschaulichung ein Foto in ihr Referat eingefügt. Ebenfalls nicht unüblich. Dieses Foto aber hat letztlich sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. DAS ist dann doch nicht alltäglich!

Zum Hintergrund: Der Fotograf hatte das Foto einem Internet-Reiseportal zur Verfügung gestellt. Von diesem Reiseportal hatte die Schülerin das Bild genommen und als fachlich passend in ihr Referat eingefügt. Über die Schulhomepage, für die letztendlich das Bundesland Nordrhein-Westfalen als Träger der Schule verantwortlich ist, ist dieses Bild erneut im Internet erschienen. Damit war der Fotograf nicht einverstanden – jedenfalls nicht ohne vorher gefragt worden zu sein. Auf der einen Seite kann man argumentieren, dass das Bild ja ohnehin schon im Internet vorhanden war (eben beim Reiseportal). Andererseits hatte der Fotograf bei Freigabe des Bildes für das Reiseportal eine andere Verbreitung und ein anderes Publikum im Sinn als die Besucher einer Schulhomepage. Die Veröffentlichung durch die Schule verstößt daher nach Ansicht des EuGH gegen das Urheberrecht des Fotografen.

Nachdem die meisten Leser dieser Zeilen nach wie vor weder ein Bundesland noch eine Gesamtschule sind, stellt sich ihnen möglicherweise die Frage: „Inwiefern betrifft mich das?“. Die Antwort darauf ist ganz einfach: Vielleicht gar nicht, auf jeden Fall aber immer dann, wenn eine eigene Internetseite betrieben wird. Betreiber einer Internetseite müssen nämlich unbedingt darauf achten, dass sämtliche Inhalte keine Rechte Dritter verletzen. Das gilt insbesondere für Bilder, aber auch für Textpassagen. Sollen also Werke Dritter auf der Homepage benutzt werden, ist zuvor(!) beim Urheber um entsprechende Erlaubnis anzufragen. Unterbleibt dies, kann es passieren, dass man sich am Ende vor dem EuGH trifft. Und da ist es dann wieder einerlei, ob man ein Bundesland ist oder eine natürliche Person.

Fabian Sturm

Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten
Urheber-, Medien- und IT-Recht
Sportrecht
Vertriebs- und Franchiserecht
Markenrecht

bei SchlarmannvonGeyso