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Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen – Gesetzgeber ist gefordert!

Ein Arbeitsverhältnis darf bis zur Dauer von zwei Jahren ohne einen sachlichen Grund befristet werden.

Diese Regelung gilt indessen gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz grundsätzlich dann nicht, wenn bereits mit dem selben Arbeitgeber  zuvor irgendwann einmal in der Vergangenheit ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch dieses Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" wollte der Gesetzgeber Befristungsketten, den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge und damit auch die Umgehung des Kündigungsschutzes verhindern.

Das Bundesarbeitsgericht hatte dann im Jahr 2011 das Verbot dahin gehend eingeschränkt, dass es nicht gelten solle, wenn die frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers mehr als drei Jahre zurückliege. Den Arbeitgebern sollte damit verstärkt die Möglichkeit gegeben werden, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren. Gleichzeitig sollte für die Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung geschaffen werden. Das Gericht wollte damit einer durch die schwarz-gelbe Koalition bereits 2009(!) im Koalitionsvertrag vereinbarten (aber niemals durchgeführten) Reform des Befristungsrechts zuvorkommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.06.2018 das Bundesarbeitsgericht sehr deutlich in seine Schranken gewiesen. Es hat danach bei der eindeutigen gesetzlichen Regelung der "Zuvor"-Beschäftigung zu verbleiben. Ein Gericht dürfe "den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen". Im Einzelfall könnten allerdings Ausnahmen vom absoluten Verbot einer Vorbeschäftigung vorgenommen werden - so möglicherweise bei einer sehr lange zurückliegenden oder bei einer geringfügigen vormaligen Beschäftigung.

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass bei einer Befristung ohne Sachgrund derzeit kein befristeter Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer geschlossen werden kann, der irgendwann einmal zuvor in der Vergangenheit im Unternehmen beschäftigt war.

Klarheit sollte hier aber endlich die Regierungskoalition schaffen, die die Reform des Befristungsrechts - wieder einmal - in einen Koalitionsvertrag aufgenommen hat.

Ingolf F. Kropp
Fachanwalt für Arbeitsrecht bei SchlarmannvonGeyso