Corona: Im Landkreis Harburg öffnen die Restaurants wieder

Landkreis Harburg - Mit der sofort gültigen Verordnung dürfen im Landkreis Harburg Restaurants,

Cafés und Biergärten wieder öffnen und der touristische Aufenthalt auf Campingplätzen, in Ferienwohnungen und -häusern sowie Wohnmobilstellplätzen ist gestattet. Auch die bisher gültige Zwei-Personen-Regel, die sich auf den Aufenthalt im öffentlichen Raum bezieht, wurde ausgeweitet. Künftig dürfen sich Angehörige eines Hausstandes auch mit einer anderen Familie oder einem anderen Paar zum Beispiel im Park oder einem Restaurant treffen. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 27. Mai.

Diese wesentlichen Änderungen enthält die neue Verordnung:

- Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auch zukünftig in der Regel auf höchstens zwei Personen beschränkt. Hiervon ausgenommen sind allerdings Zusammenkünfte von einer Person nicht nur mit den eigenen Angehörigen, sondern auch mit Personen, die einem (einzigen) weiteren Hausstand angehören. Nach wie vor soll vermieden werden, dass sich Gruppen zum Beispiel zum Grillen treffen. Gerade die Kontaktbeschränkungen haben in den vergangenen Wochen dazu beigetragen, die Zahl der Neuinfektionen stark zu reduzieren.

- Private Feiern und Partys jeglicher Art sind weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten für Hochzeiten und Beerdigungen: Sie können im engsten Familien- und Freundeskreis begangen werden. Die Höchstgrenze liegt in beiden Fällen nun bei 20 (bisher zehn) teilnehmenden Personen.

- Ab heute kommen mit den 12. Klassen weitere Schülerinnen und Schüler in die niedersächsischen Schulen. Auch die berufsbildenden Schulen nehmen weitere Schüler auf. Das gilt dann auch für Jugendwerkstätten, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.

- Um mehr Kinderbetreuung zu ermöglichen, sieht die neue Verordnung eine deutliche Ausweitung der Notbetreuung vor. So besteht für Kita-Träger die Möglichkeit, von Montag an die Kapazitäten auf bis zu 13 Kinder im Ü3-Bereich (halbe Gruppenstärke) zu erhöhen. In Notgruppen mit überwiegend Krippenkindern können bis zu acht Kinder betreut werden, in Hortgruppen bis zu zehn (ebenfalls halbe Gruppenstärke). Tagespflegepersonen und Großtagespflegestellen können den Regelbetrieb aufnehmen.

- Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Bootsliegeplätze können ab dem 11. Mai wieder an Gäste vermietet werden. Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt dabei eine Wiederbelegungsfrist von sieben Tagen. Das bedeutet, dass eine Wohnung oder ein Haus innerhalb von sieben Tagen nur einmal vermietet werden darf, auch wenn Gäste kürzer bleiben. Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Bootsliegeplätze dürfen nur zu 50 Prozent belegt werden. Hotels bleiben noch geschlossen.

- Tagestouristen dürfen dann auf die niedersächsischen Inseln fahren, wenn die jeweiligen Kommunen oder Landkreise dies gestatten.

- Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Cafés und Kantinen dürfen auch zum Vor-Ort-Verzehr wieder öffnen. Allerdings gelten hier strenge Sicherheits- und Hygieneauflagen. So muss beispielsweise dafür gesorgt sein, dass der Zutritt gesteuert werden kann und Warteschlangen vermieden werden. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von zwei Metern sichergestellt werden und es darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der zugelassenen Plätze gleichzeitig belegt werden. Das Servicepersonal muss eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, für die Gäste muss die Möglichkeit zur Handdesinfektion bereitstehen. Die Rechtsverordnung sieht keine Reservierungspflicht in Restaurants vor, eine Reservierung wird jedoch dringend empfohlen. Die Betreiber eines Restaurationsbetriebs muss den Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung dokumentieren und drei Wochen aufbewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Gäste dürfen nur bedient werden, wenn sie mit der Dokumentation einverstanden sind.

- Auch Geschäfte mit einer größeren Ladenfläche als 800 Quadratmeter können wieder öffnen. Somit gibt es in diesem Bereich keinerlei Beschränkungen der Verkaufsflächen mehr. Kunden müssen während des Einkaufs eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.

- Manikürestudios, Pedikürestudios, Kosmetikstudios und Massagepraxen dürfen zum 11. Mai mit strengen Hygieneauflagen wieder öffnen.

- Nach der ersten Lockerung für den Theorieunterricht können in den niedersächsischen Fahrschulen auch wieder der Praxisunterricht sowie praktische Prüfungen für den Auto- und Lkw-Führerschein stattfinden. Auch hier gelten Hygieneauflagen, beispielsweise, dass alle Insassen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen.

- In Alten- und Pflegeheimen sowie Heimen für Menschen mit Behinderungen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften und in Einrichtungen des betreuten Wohnens sowie in ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege dürfen neue Bewohnerinnen und Bewohner aufgenommen werden, wenn die Betreiber eine 14-tägige Quarantäne gewährleisten können.

- Der Spielbetrieb der 1. und 2. Fußball-Bundesliga ist wieder möglich.

- Die Ausbildung von Rettungsschwimmern in den für die Öffentlichkeit noch gesperrten Schwimmbädern ist wieder erlaubt.

- Des Weiteren kann der Dienst- und Ausbildungsbetrieb des Brand- und Katastrophenschutzes einschließlich von Dienstveranstaltungen, in denen etwa neue Ortsbrandmeister gewählt werden oder Unterweisungen von Unfallverhütungsvorschriften erfolgen, wieder stattfinden.

- Die Kurse in den niedersächsischen Volkshochschulen und anderen außerschulischen Bildungseinrichtungen können ab dieser Woche fortgesetzt werden. Auch Prüfungen dürfen stattfinden. Dies gilt auch für die Musikschulen. Angebote für Bläser und Chöre sind allerdings ausgenommen. Es gelten hierfür bestimmte Hygiene- und Dokumentationsvorschriften. wg