Corona: So teuer sind Verstöße nach dem neuen Bußgeldkatalog

Harburg - Jetzt ist er raus, der Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Allgemeinverfügung. "Rechtsverordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus" heißt das Werk.

Damit werden viele Verstöße die in den vergangenen Tagen noch eine Strafanzeige nach sich zogen, jetzt zur Ordnungswidrigkeit.

Tatsächlich sind sie damit das schärfere Schwert. Die Abarbeitung von Straftaten und die Verfahren selbst hätten lange gedauert. Jeder Fall wäre individuellzu bewerten gewesen. Bei einer Ordnungswidrigkeit ist es dagegen wie bei einem Ticket für Fallschparker: Zahlen oder Erzwingungshaft. Billig ist ein Verstoß nicht. Die kleinsten Verstöße ziehen ein Bußgeld von mindestens 150 Euro nach sich. Wer "Tanzlustbarkeiten" in seinem Club oder seiner Diskothek ermöglicht, muss beim Erstverstoß 5000 Euro zahlen.

"Wir als Polizei weisen vor dem Wochenende mit dem zu erwarteten wärmeren Wetter darauf hin, dass es trotz der schwierigen Zeit im Sinne der Gemeinschaftweiterhin wichtig ist, die Beschränkungen einzuhalten", so Polizeisprecher Holger Vehren. "Für diejenigen, die vorsätzlich die Regeln missachten, führt dies zur konsequenten Anwendung der neuen Verordnung und Ahndung nach dem Bußgeldkatalog."

Verstöße gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes werden in den dort genannten Fällen weiter als Straftat verfolgt. Auch an den Strafverfahren, die bisher wegen eines Verstoßes gegen die Allgemeinverfügung eingeleitet worden sind, ändert sich nichts. zv

Wofür es jetzt welche Bußgelder gibt:

§ 1 Absatz 1
Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder dass nachfolgend etwas anderes gestattet ist.
Nichtbeachtung des Abstandsgebotes
Jede oder jeder Beteiligte
150 Euro

§ 1 Absatz 2 Satz 1
Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt.
Nichtbeachtung des Gebotes
Jede oder jeder Beteiligte
150 Euro

§ 1 Absatz 3
Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.
Nichtbeachtung des Gebotes
Jede oder jeder Beteiligte
150 Euro

§ 2 Absatz 1
Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gestattet sind. Diese Untersagung gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
Nichtbeachtung des Verbotes
Veranstalter 1000 Euro
Teilnehmer 150 Euro

§ 2 Absatz 2
Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen oder anderen nicht-öffentlichen Orten ist untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.
Veranstaltung von Feierlichkeiten
Inhaberin oder Inhaber der Wohnung / des nicht öffentlichen Ortes
150 bis 500 Euro

§ 3 Absatz 3 Satz 2
Soweit die räumlichen Bedingungen und die Art des Betriebs oder der Dienstleistung es zulassen, müssen die hierbei anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten.
Nichtbeachtung der normierten Sicherheitsvorkehrungen
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.)
500 bis 1000 Euro je nach Geschäftsgröße

§ 3 Absatz 4 Satz 2
Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, müssen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten.
Nichtbeachtung der normierten Sicherheitsvorkehrungen
Jede oder jeder Beteiligte
150 Euro

§ 4 Absatz 1
Die Zubereitung und der Verzehr von Speisen an öffentlichen Orten sind nicht gestattet.
Nichtbeachtung des Verbotes
Jede oder jeder Beteiligte
150 Euro

§ 5 Absatz 1
Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung der folgenden Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Diskotheken und Musikclubs,
Messen, Ausstellungen,
Spezialmärkte und Jahrmärkte,
Volksfeste,
Spielhallen,
Spielbanken,
Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.
Öffnung einer benannten Einrichtung für den Publikumsverkehr
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.)
5000 Euro

§ 5 Absatz 2
Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Betrieb einer Vergnügungsstätte
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.)
5000 Euro

§ 5 Absatz 3
Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den unmittelbaren Publikumsverkehr geöffnet oder dargebracht werden:
Theater (einschließlich Musiktheater),
 Opernhäuser,
 Filmtheater (Kinos),
 Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
 Museen,
 Ausstellungshäuser,
 Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
 Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
 öffentliche Bibliotheken,
 Planetarien,
 Zoologische Gärten,
 zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
 Tierparks,
 Freizeitparks,
 Angebote von Freizeitaktivitäten (im Freien und in geschlossenen Räumen),
 Angebote von Volkshochschulen,
 Angebote von Sprach- und sonstigen Kursen der Integrations- Berufssprach-, Erstorientierungskursträgern,
 Angebote von Musikschulen,
 Angebote in Literaturhäusern,
 Angebote privater Bildungseinrichtungen (einschließlich Fahrschulen),
 Tanzschulen,
 Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaßbäder,
 Saunas und Dampfbäder,
 Thermen,
 Wellnesszentren,
 Fitness- und Sportstudios,
 Seniorentreffpunkte,
 Mensen und Cafés des Studierendenwerks Hamburg sowie die Mensen an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg und der Hochschule für Bildende Künste Hamburg.
Öffnung oder Darbringung einer benannten Einrichtung für den Publikumsverkehr
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.)
5000 Euro

§ 6 Absatz 1
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt.
Organisation von Sportbetrieben
Teilnahme am Sportbetrieb
Person die die Entscheidung über den Betrieb trifft
1000 bis 5000 Euro
Jede oder jeder Beteiligte
150 Euro

§ 7 Absatz 1
Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Öffnen einer Prostitutionsstätten für den Publikumsverkehr
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.)
5000 Euro

 

§ 7 Absatz 2
Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet.
Betrieb einer Prostitutionsvermittlung und Ausübung der Prostitution
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.)
5000 Euro

§ 7 Absatz 3
Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
Durchführung einer Prostitutions-veranstaltung
Person, die die Entscheidung über die Veranstaltung trifft.
5000 Euro

§ 7 Absatz 4
Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden.
Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges
Person die die Entscheidung über die Bereitstellung trifft
5000 Euro

§ 7 Absatz 5
Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt.
Erbringung sexueller Dienstleistungen
Person die die Dienstleistung erbringt
5000 Euro

§ 8 Absatz 1
Der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr ist untersagt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Betrieb einer Verkaufsstelle die nicht von den Ausnahmen erfasst wird
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.)
2500 Euro

§ 8 Absatz 3 Satz 2
Soweit die räumlichen Bedingungen und die Art des Betriebs oder der Dienstleistung es zulassen, ist zu gewährleisten, dass die hierbei anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten.
Nichtbeachtung der normierten Sicherheits-vorkehrungen
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.)
500 bis 1000 Euro je nach Geschäftsgröße

§ 9 Absatz 1
Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtungen dürfen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden.
Bereitstellung von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.)
4000 Euro

§ 10 Absatz 1
Spielplätze sind für den Publikumsverkehr gesperrt oder müssen durch ihren Betreiber für den Publikumsverkehr geschlossen werden.
Betrieb oder Unterlassen der Sperrung der Anlage mit regelmäßiger Kontrolle
Person die die Entscheidung über die Öffnung trifft oder für die Sperrung / Kontrolle verantwortlich ist
4000 Euro

§ 10 Absatz 2
Spielplätze dürfen nicht betreten werden.
Betreten eines Spielplatzes
Jede oder jeder Beteiligte
150 Euro

§ 11 Satz 1
Reisen mit Omnibussen (Reisebusreisen) zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Durchführung von Reisebusreisen
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.)
4000 Euro

§ 12 Satz 2
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Friseure, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe) sind untersagt.
Erbringung der genannten Dienstleistungen
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.)
2000 Euro

§ 13 Absatz 1
Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes wird untersagt. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im Beherbergungsgewerbe (wie zum Beispiel Hotelrestaurants).
Betrieb einer Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.)
4000 Euro

§ 13 Absatz 2 Satz 3
Zwischen den Gästen ist ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu gewährleisten.
Nichtbeachtung der normierten Sicherheitsvorkehrungen
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.)
500 bis 1000 Euro je nach Geschäftsgröße

§ 13 Absatz 3 Satz 2
Hierbei ist ein Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einzuhalten.
Nichtbeachtung der normierten Sicherheits-vorkehrungen
Jede oder jeder Beteiligte
150 Euro

§ 14 Absatz 1
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3 IfSG (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt), Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung,
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden,
Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Erlaubnisvorbehalt gemäß § 45 SGB VIII (Einrichtungen und Wohnformen, in denen Kinder und Jugendliche teilstationär oder stationär betreut werden).
Betreten einer Einrichtungen obwohl die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen
Jede oder jeder Beteiligte
150 Euro

§ 14 Absatz 4
Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner dürfen von Besuchenden nicht betreten werden.
Betreten der Einrichtung
Jede oder jeder Beteiligte
150 Euro

§ 14 Absatz 5
Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen oder Informationsveranstaltungen einschließlich der Gemeinschaftsaktivitäten, die zu einer Ansammlungen von Personen, insbesondere mit Besuchenden, führen, sind zu unterlassen.
Durchführung einer untersagten Veranstaltungen
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.)
1000 Euro

§ 15 Absatz 1
Wohneinrichtungen gemäß § 2 Absatz 4 HmbWBG, sonstige Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX sowie besondere Formen von Kinderschutzeinrichtungen nach § 42 SGB VIII, in denen Leistungen der Eingliederungs- und Jugendhilfe in besonderen Wohnformen erbracht werden, dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden.
Betreten der benannten Institution
Jede oder jeder Beteiligte
150 Euro

§ 16 Absatz 1
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
a)     Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten oder sonstige vergleichbare Angebote),

b)     Begegnungsstätten der ambulanten Sozialpsychiatrie und

c)     interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen
Betreten der benannten Institution
Jede oder jeder Beteiligte
150 Euro

§ 17 Absatz 1
Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative SGB XI sind grundsätzlich zu schließen.
Betreiben einer Tagespflichteinrichtung über die in § 17 genannte Betreuung hinaus
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.)
1000 Euro

§ 19 Absatz 1
Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen keine Hochschule, Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten.
Betreten der genannten Einrichtung trotz behördlich angeordneter Quarantäne
Jede oder jeder Beteiligte
300 Euro

§ 19 Absatz 2
Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen in Absatz 1 verpflichtet, keine Betreuungsangebote der vorgenannten Gemeinschaftseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
Unterlassen der Sicherstellung durch die sorgeberechtigte Perso
Jede oder jeder Beteiligte
150 Euro

§ 28
Das Betreten der Insel Neuwerk ist verboten.
Betreten obwohl keine Ausnahme vom Betretungsverbot vorliegt
Jede oder jeder Beteiligte
150 Euro

§ 30
Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten in denen in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist untersagt.
Freilegen von Kampfmitteln obwohl mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.)
5000 Euro

 

II
Die in Abschnitt I genannten Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Sie sind bei Folgeverstößen oder mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln; davon abweichend kann in den Fällen von § 3 Absätze 3 Satz 2, §§ 5 bis 7, § 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12, § 13 Absatz 1 und § 30 im Wiederholungsfalle eine Geldbuße bis zu 25000 Euro verhängt werden.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.

III
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30 und
130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zusätzlich auch ein Unternehmen (das heißt eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen Vorschriften dieser Verordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 OWiG).