Corona: Ab Montag sind Museum, Kino und viele andere Einrichtungen dicht
Das Archäologische Museum in Harburg bleibt für das Publikum erstmal geschlossen. Foto: André Zand-Vakili

Corona: Ab Montag sind Museum, Kino und viele andere Einrichtungen dicht

Harburg - Das wird das Leben noch einmal deutlich einschränken. Ab Montag werden durch eine Allgemeinverfügung zahlreiche Betriebe geschlossen bleiben.

Dazu gehören das Helmsmuseum, das Kino Cinemaxx ebenso wie alle Bars, Spielhallen, Musikclubs, Spielbanken, Sportstudios, Schwimmbäder, Bürgerhäuser, die Bibliothek, jegliche Ausstellungen und Volksfeste. Restaurants dürfen öffnen. Es gibt aber Auflagen. Dort müssen zwischen den Tischen und Stehplätzen 1,5 Meter Abstand eingehalten werden. Der Wochenmarkt auf dem Sand bleibt geöffnet.

Private Feiern wie Hochzeiten oder Trauerfeiern werden auf maximal 100 Personen begrenzt. Die Gesundheitsämter können aber Auflagen erteilen.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:
   
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden untersagt. Ausgenommen von dieser Untersagung sind Veranstaltungen der Bürgerschaft, des Senats (einschließlich der Senatsämter und Senatskommissionen), des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Fachbehörden, der Bezirksämter, anderer Hoheitsträger (insbesondere Behörden des Bundes) sowie anderer Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.

Ausgenommen von der Untersagung sind zudem Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung der Bevölkerung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen.
   
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde erteilt werden. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ist fachlich zu beteiligen.
Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich (wie etwa Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen) sind bis zu einer Zahl von 100 Teilnehmenden von der Untersagung ausgenommen.
Die Möglichkeit zum Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.
Es wird im Übrigen aus Gründen des Infektionsschutzes empfohlen, private Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen.
Der Betrieb und der Besuch von Einzelhandelsstätten gelten nicht als Veranstaltungen im Sinne dieser Allgemeinverfügung.
Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (GewO, BGBl. I S. 202, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019, BGBl. I S. 1746) der folgenden Arten dürfencnicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
   
a) Tanzlustbarkeiten (wie zum Beispiel Clubs, Diskotheken, Musikclubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können),
    b) Messen, Ausstellungen,
    c) Spezialmärkte und Jahrmärkte,
    d) Volksfeste,
    e) Spielhallen,
    f) Spielbanken,
    g) Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Wochenmärkte im Sinne der Gewerbeordnung von der Untersagung nicht erfasst sind. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418,  zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017, BGBl. I S. 420) sowie Personalrestaurants und Kantinen dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
   

Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
    Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
    a) Theater (einschließlich Musiktheater)
    b) Filmtheater (Kinos),
    c) Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
    d) Museen,
    e) Ausstellungshäuser,
    f) Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
    g) Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit,
    h) öffentliche Bibliotheken,
    i) Planetarien,
    j) zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
    k) Angebote von Volkshochschulen,
    l) Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger,
    m) Angebote von Musikschulen,
    n) Angebote in Literaturhäusern,
    o) Angebote privater Bildungseinrichtungen,
    p) Schwimmbäder, einschließlich sog. Spaßbäder,
    q) Saunas und Dampfbäder,
    r) Fitness- und Sportstudios,
    s) Seniorentreffpunkte,
    t) Mensen und Cafés des Studierendenwerks Hamburg sowie die Mensen an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg und der Hochschule für Bildende Künste Hamburg.

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen, Schießstände usw.) sowie für so genannte Indoorspielplätze.

Ausnahmen hiervon, insbesondere für die Kaderathletinnen und -athleten, können in besonders begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des Landessportamts der Behörde für Inneres und Sport zugelassen werden. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ist fachlich zu beteiligen.

Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372, zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019, BGBl. I S. 1626, 1661), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes muss eingestellt werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.

Diese Anordnungen sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger in Kraft.
Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2020.
Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 7 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.