Antworten zum "Zwischenfall" am 19. Juni im Kraftwerk Moorburg

KraftwerkMoorburg6Moorburg – Die starke Rauchentwicklung und die damit verbundenen Gerüche bei den Vorbereitungen zur Inbetriebnahme des Kraftwerks Moorburg hatten am 19. Juni

bei den Anwohnern zu Unruhe geführt. Durch eine kleine Anfrage hat die Bürgerschaftsabgeordnete Birgit Stöver (CDU) jetzt Details über die Vorgänge erfahren. Laut Senat sind die Arbeiten der Inbetriebsetzung des Kraftwerks zuzurechnen.

„Die durchgeführten Arbeiten sind vor der Erstinbetriebnahme eines modernen Kraftwerks, das durch die Verwendung von Sonderstählen höhere Wirkungsgrade erzielt, erforderlich. Die Rohre des Kessels sind durch Ausbildung einer Magnetitschutzschicht (Fe3O4) gegen Korrosion zu schützen. Dabei werden die zunächst die Rohre von innen mit heißer Luft bzw. mit den Abgasen externer Ölbrenner erhitzt. Dieser Vorgang wird als Wärmebehandlung bezeichnet. Im zweiten Schritt werden die Rohre von innen mit alkalischem Wasser/Dampf beaufschlagt und mittels der Leichtölbrenner, die im Regelbetrieb als Stützfeuerung eingesetzt werden, von außen erhitzt. Dieser Vorgang wird als Schutzschichtfahren bezeichnet.

Die Wärmebehandlung wurde der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt im Januar 2013 angezeigt. Zu dem Zeitpunkt war vorgesehen, dass die Wärmebehandlung in Block B am 4. Februar 2013, die am Block A am 5. Juni 2013 beginnen und sich über einen Zeitraum von zehn Tage erstrecken sollte. Die Wärmebehandlung Block B erfolgte planmäßig. Die Wärmebehandlung Block A vom 17. bis zum 24. Juni mit Unterbrechung am 20. Juni.
Das Schutzschichtfahren Block B erfolgte vom 5. Juni. bis zum 28.Juni mit Unterbrechungen. Das Schutzschichtfahren Block A steht noch aus“, heißt es in der Senatsantwort.

Von den bei einem Probelauf entstandenen Gestank, wurde man überrascht. „Die im Moorburger Wohngebiet festgestellten Geruchsemissionen hat die zuständige Behörde nicht erwartet“, so die Senatsantwort. Vattenfall will jetzt gezielter informieren, auch wenn im Immmissionsrecht keine Informationspflicht über einzelne Tätigkeiten gegenüber der Nachbarschaft besteht. zv